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1 Geltungsbereich

Die Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung von Personen, Sachen und Tieren in den öffentlichen Sonderreisezügen der Erfurter Bahnservice GmbH auf regelspurigen Eisenbahnstrecken. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) in der jeweils gültigen Fassung.

 

2 Beförderungsmittel

Zur Beförderung dienen die nach Sonderfahrplan an einem bestimmten Tag oder über einen bestimmten Zeitraum verkehrenden Reisezüge der Erfurter Bahnservice GmbH.

Die Erfurter Bahnservice GmbH kann auch auf Bestellung Sonder- und Charterfahrten durchführen. Für Sonderwagen und / oder Sonderreisezüge auf Bestellung gelten besondere Preise.

Das Hausrecht in den Beförderungsmitteln wird durch die Mitarbeiter der Erfurter Bahnservice GmbH wahrgenommen. Die Fahrgäste erkennen mit dem Betreten der Fahrzeuge die Beförderungsbedingungen der Erfurter Bahnservice GmbH an.

 

3 Anspruch auf Beförderung

Anspruch auf Beförderung besteht im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kapazitäten, wenn

  • • die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,
  • • die Beförderung mit den verwendeten Fahrzeugen möglich ist,
  • • die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die von Erfurter Bahnservice GmbH nicht zu verantworten sind und deren Auswirkungen Erfurter Bahnservice GmbH auch nicht abwenden kann.

 

 

4 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen

Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für die Sicherheit der Mitreisenden darstellen oder welche den Anordnungen der Mitarbeiter der Erfurter Bahnservice GmbH nicht Folge leisten, können von der Beförderung ausgeschlossen werden. Sie haben keinen Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises.

Insbesondere von der Beförderung ausgeschlossen sind:

  • • Personen, die unter dem Einfluss alkoholischer Getränke o.a. berauschender Mittel stehen,
  • • Personen mit ansteckenden Krankheiten gemäß Infektionsschutzgesetz,
  • • Personen mit Waffen, die unter das Waffengesetz fallen, es sei denn, dass sie zum Führen von Waffen berechtigt sind,
  • • Personen, die Gewaltbereitschaft zeigen bzw. Gewalt ausüben.

Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr werden nur in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert, die mindestens das 12. Lebensjahr vollendet hat. Das Zugpersonal gilt hierbei nicht als Aufsichtsperson.

 

5 Verhalten der Fahrgäste

Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen der Mitarbeiter der Erfurter Bahnservice GmbH ist Folge zu leisten. Für das Verhalten auf dem Gebiet der Bahnanlagen gilt die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Fahrgästen ist es insbesondere untersagt:

  • sich während der Fahrt mit dem Triebfahrzeugführer zu unterhalten,
  • die Türen während der Fahrt und außerhalb von Stationen eigenmächtig zu öffnen,
  • Gegenstände aus dem Fahrzeug zu werfen oder hinausragen zu lassen,
  • während der Fahrt auf- oder abzuspringen,
  • ein als besetzt geltendes oder gekennzeichnetes Fahrzeug zu betreten,
  • die Benutzbarkeit der Fahrzeuge, vor allem der Durchgänge sowie Ein- und Ausstiege, zu beeinträchtigen,
  • Fahrrad zu fahren oder Rollschuhe, Rollbretter und ähnliche Geräte zu benutzen,

In allen Zügen gilt Rauchverbot, sofern keine gesonderten Raucherbereiche ausgewiesen sind. Bei Zuwiderhandlung wird ein Reinigungsentgelt in Höhe von 25,00 € fällig. Bei sonstigen Verunreinigungen von Fahrzeugen werden die tatsächlichen Reinigungskosten erhoben, mindestens jedoch 25,00 €.

Wer missbräuchlich die Notbremse oder andere Sicherheitseinrichtungen betätigt, hat unbeschadet straf- oder zivilrechtlicher Weiterverfolgung ein Entgelt in Höhe von 200,00 € zu zahlen.

Fahrzeuge dürfen nur an den entsprechenden Stationen betreten oder verlassen werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Mitarbeiter der Erfurter Bahnservice GmbH. Besonders gekennzeichnete Zu- oder Ausstiege sind beim Betreten oder Verlassen der Fahrzeuge entsprechend zu benutzen. Wird die Abfahrt angekündigt oder schließt die Tür, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug grundsätzlich einen festen Halt zu verschaffen. Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Aufsichtspersonen.

Bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten haben die Mitarbeiter der Erfurter Bahnservice GmbH oder deren Beauftragte das Recht, die Personalien festzustellen und, wenn dies verweigert wird, die Verursacher bis zum Eintreffen der Bundes- oder Landespolizei festzuhalten oder aber vom Hausrecht Gebrauch zu machen.

 

6 Zuweisung von Wagen und Plätzen

Ein Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht. Sitzplätze sind für Schwerbehinderte, in der Gehfähigkeit Beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste mit kleinen Kindern freizugeben.

Das Zugpersonal kann Fahrgäste auf bestimmte Wagen oder Plätze verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist. Dies gilt insbesondere auch bei der Durchführung von Gruppenfahrten.

 

7 Fahrpreise, Fahrausweise und Verkauf

Für jede Fahrt sind die festgesetzten Fahrpreise zu entrichten.

Fahrpreisermäßigungen werden grundsätzlich nur gewährt, wenn die Berechtigung zur Inanspruchnahme vor dem Lösen des Fahrausweises in geeigneter Form nachgewiesen wird. Eine nachträgliche Berechtigung über Fahrgeldrückerstattung ist ausgeschlossen.

Es werden Fahrkarten des Bartarifs verkauft sowie im Vorverkauf über ein Online-Buchungssystem mit diversen elektronischen Zahlungsmitteln. Der Erwerb der Fahrkarten erfolgt vorab mit dem Kauf im Buchungssystem oder am Tag der Fahrt im Zug. 

 

8 Fahrtausschluss

Fahrgäste, die nicht bereit sind, für sich selbst sowie für von ihnen mitgebrachte Tiere oder Sachen einen gültigen Fahrausweis zu erwerben werden grundsätzlich von der Fahrt ausgeschlossen.

 

9 Beförderung von Sachen und Tieren

Die Beförderung von Gepäck (Traglasten), Kinderwagen sowie Krankenfahrstühlen für mitreisende Schwerbehinderte ist möglich, wenn es die Besetzung der Züge erlaubt. 

Die Mitnahme ist auf handelsübliche Fahrräder (zweirädrig und einsitzig und nicht / oder elektromotorisiert) sowie Fahrradanhänger beschränkt. Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor (z. B. Mopeds, Mofas) dürfen aus Sicherheitsgründen nicht mitgenommen werden. Die Mitnahme von Fahrrädern ist unter den folgenden Voraussetzungen gestattet:

  • Ein Anspruch auf Fahrradmitnahme besteht nur bei ausreichender Platzkapazität und wenn diese in der jeweiligen Fahrtausschreibung explizit angeboten wird.
  • Fahrgäste mit Kind im Kinderwagen und Fahrgäste mit Rollstuhl haben Vorrang vor Fahrgästen mit Fahrrädern.
  • • Jeder Fahrgast darf nur ein Fahrrad mitnehmen und diese sind an den eigens hierfür gekennzeichneten oder vom Betriebspersonal zugewiesenen Stellen unterzubringen.
  • Der Fahrgast hat das mitgeführte Fahrrad so unterzubringen, dass die Sicherheit und die Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt oder geschädigt werden. Soweit durch mitgeführte Fahrräder Schäden an Personen oder Sachen entstehen, gelten die allgemeinen Haftungsvorschriften.
  • Der Reisende ist für die Sicherung und Beaufsichtigung seines Fahrrades selbst verantwortlich.
  • Der Fahrgast hat durch den Erwerb von Fahrradkarten den für die Beförderung von Fahrrädern festgesetzten Beförderungspreis gemäß den gültigen Tarifbestimmungen zu entrichten, sofern die für den betreffenden Sonderreisezug angewendeten Tarifbestimmungen keine unentgeltliche Beförderung von Fahrrädern vorsehen.
  • Fahrradgruppen haben im Falle von Kapazitätsengpässen keinen Anspruch auf gemeinsame Beförderung.

 

Tiere, sofern sie nicht den betrieblichen Ablauf stören und keine Gefahr für Personen, Sachen oder die Erfurter Bahnservice GmbH darstellen, sind unter Aufsicht ihres Besitzers zu befördern. Die Besitzer haften grundsätzlich für ihre Tiere.

Hunde haben einen Maulkorb zu tragen und sind an der Leine zu führen, so dass Mitreisende und Mitarbeiter der Erfurter Bahnservice GmbH nicht verletzt oder geschädigt werden. Ausgenommen hiervon sind Assistenzhunde, wie bspw. Blindenführhunde. Besitzer sind gegenüber der Erfurter Bahnservice GmbH in voller Höhe haftbar.

 

10 Erstattung von Beförderungsentgelt, Fahrgastrechte

Erstattung von Beförderungsentgelt ist nur insofern möglich, wenn dies vorab durch das Ticket und Buchungssystem entrichtet wurde und ggf. ein folgender Sachverhalt vorliegt.

- Stornierung Fahrgast –> über das Ticket und Buchungssystem innerhalb von 24 Std. vor Fahrtantritt

- Absage Beförderer --> Fahrt kann nicht durchgeführt werden (höhere Gewalt, Streckenbedingt)
- Absage Bef. --> zu wenig Fahrgäste/keine Kostendeckung (bis 14 Tage vor Fahrtbeginn)

Die Rückerstattung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Stornierung/Absage innerhalb von 72 Stunden.

 

11 Verspätung oder Ausfälle von Zügen, Fahrgastrechte

Die An- und Abreise sowie die Teilnahme an Sonderfahrten der Erfurter Bahnservice GmbH erfolgen auf eigenes Risiko. Für die An- und Abreise zu einer Sonderfahrt der Erfurter Bahnservice GmbH besteht bei Verspätungen, Abweichungen vom Fahrplan oder Ausfall von Zügen insbesondere durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder Betriebsunterbrechungen sowie Platzmangel kein Anspruch auf Entschädigung.

Die Erfurter Bahnservice GmbH wird jedoch bei Ausfall oder behinderter Weiterfahrt eines eigenen Sonderzuges entsprechend der bestehenden Möglichkeiten für eine ersatzweise Weiter- bzw. ggf. auch Rückbeförderung der Fahrgäste sorgen.

 

12 Haftung und Verjährung

Die Erfurter Bahnservice GmbH haftet für Tötung oder Verletzung eines Fahrgastes sowie für Schäden an Sachen, die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden Bestimmungen.

 

13 Sonstige Regelungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Vorschriften verbindlich.

 

14 Gerichtsstand

Der Erfüllungsort ist Sitz der Erfurter Bahnservice GmbH. Der Gerichtsstand ist Erfurt.

 

Taribestimmungen

Tarifbestimmungen

Tarifbereich

Der Haustarif gilt in den Sonderreisezügen der Erfurter Bahnservice GmbH im Binnenverkehr auf den befahrenen Regelspurstrecken.

 

Beförderungsvertrag

Mit dem Erwerb des Fahrausweises erkennt der Fahrgast

  • die Beförderungsbedingungen,
  • die Tarifbestimmungen und
  • die öffentlich bekannt gemachten Fahrpreise

in ihrer jeweils gültigen Fassung als Inhalt des Beförderungsvertrags an. Mit Betreten des Verkehrsmittels tritt der Beförderungsvertrag in Kraft.

 

Allgemeines

Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr werden unentgeltlich befördert.

Fahrausweise sind nur übertragbar, sofern sie nicht auf einen Namen ausgestellt sind und die Fahrt noch nicht begonnen wurde.

Umtausch und Erstattung sind über die Beförderungsbedingungen geregelt.

 

Fahrausweise

Entsprechend den Grundsätzen dieses Haustarifs werden regelmäßig angeboten:

  • Einzelfahrkarten   bzw.
  • Einzelfahrkarten ermäßigt.

In der jeweiligen Fahrtausschreibung können zusätzlich Hin- und Rückfahrkarten angeboten werden als:

  • Hin- und Rückfahrkarten   bzw.
  • Hin- und Rückfahrkarten ermäßigt.

In der jeweiligen Fahrtausschreibung können zusätzlich Familienkarten angeboten werden als:

  • Familienkarten   bzw.
  • Familienkarten ermäßigt.

Für Sonderreisezüge, die über einen bestimmten Zeitraum verkehren, können in der jeweiligen Fahrtausschreibung zusätzlich Mehrfahrtenkarten angeboten werden als:

  • Mehrfahrtenkarten   bzw.
  • Mehrfahrtenkarten ermäßigt.

Die Anzahl der Fahrten, für welche die Mehrfahrtenkarte gilt, wird ebenfalls in der jeweiligen Fahrtausschreibung bekanntgegeben.

Wenn in der jeweiligen Fahrtausschreibung die Fahrradbeförderung explizit angeboten wird und nicht entsprechend dieser Fahrtausschreibung unentgeltlich erfolgt werden zusätzlich verkauft:

  • Fahrradkarten.

Die jeweiligen Fahrpreise und etwaige Zusatzleistungen werden fahrtbezogen festgelegt und sind der jeweiligen Fahrtausschreibung bekanntgegeben.

Auf den Fahrausweisen sind die Abgangsstation, der Preis, die Tarifzone bzw. die Zielstation und das Geltungsdatum bzw. bei Mehrfahrtenkarten das Ausstellungsdatum angegeben. Fahrausweise, welche beim Zugpersonal erworben werden, werden durch die Entwertung gültig.

Fahrausweise nach anderen Tarifen, Fahrausweise anderer Verkehrsunternehmen sowie besondere Angebote (Hopper Ticket u. ä.) werden grundsätzlich nicht anerkannt.

 

1 Einzelfahrkarten

Es werden verkauft:

  • Einzelfahrkarten  bzw.
  • Einzelfahrkarten ermäßigt.

 

1.1 Berechtigte

Einzelfahrkarten werden an Jedermann verkauft. Einzelfahrkarten ermäßigt sind für Kinder und Jugendliche ab dem vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und für Hunde gültig.

 

1.2 Geltungsdauer, Geltungsbereich

Die Fahrausweise gelten nur am Geltungstag im auf dem Fahrausweis angegebenen Geltungsbereich zur einmaligen Fahrt. Fahrtunterbrechung ist nicht gestattet.

 

2 Hin- und Rückfahrkarten

In der jeweiligen Fahrtausschreibung können zusätzlich Hin- und Rückfahrkarten angeboten werden, diese werden dann verkauft als:

  • Hin- und Rückfahrkarten   bzw.
  • Hin- und Rückfahrkarten ermäßigt.

 

2.1 Berechtigte

Hin- und Rückfahrkarten werden an Jedermann verkauft. Hin- und Rückfahrkarten ermäßigt sind für Kinder und Jugendliche ab dem vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr sowie für Hunde gültig.

 

2.2 Geltungsdauer, Geltungsbereich

Die Fahrausweise gelten nur am Geltungstag im auf dem Fahrausweis angegebenen Geltungsbereich zu einer Hinfahrt und zu einer Rückfahrt. Fahrtunterbrechung der jeweiligen Fahrt ist nicht gestattet.

 

3 Familienkarten

In der jeweiligen Fahrtausschreibung können zusätzlich Familienkarten angeboten werden, diese werden dann verkauft als:

  • Familienkarten   bzw.
  • Familienkarten ermäßigt.

 

3.1 Berechtigte

Familienkarten können Familien, bestehend aus bis zu 2 Erwachsenen und bis zu 2 Kindern bzw. Jugendlichen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr erwerben.

 

3.2 Geltungsdauer, Geltungsbereich

Die Fahrausweise gelten nur am Geltungstag im auf dem Fahrausweis angegebenen Geltungsbereich zur einmaligen Fahrt. Fahrtunterbrechung ist nicht gestattet.

 

4 Mehrfahrtenkarten

Für Sonderreisezüge, die über einen bestimmten Zeitraum verkehren, können zusätzlich Mehrfahrtenkarten angeboten werden, diese werden dann verkauft als:

  • Mehrfahrtenkarten   bzw.
  • Mehrfahrtenkarten ermäßigt.

Die Anzahl der Fahrten, für welche die Mehrfahrtenkarte gilt, wird ebenfalls in der jeweiligen Fahrtausschreibung bekanntgegeben.

 

4.1 Berechtigte

Mehrfahrkarten werden an Jedermann verkauft. Mehrfahrkarten ermäßigt sind für Kinder und Jugendliche ab dem vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr sowie für Hunde gültig.

 

4.2 Geltungsdauer, Geltungsbereich

Die Fahrausweise gelten bis zum Ende des Zeitraums des Verkehrens dieser Sonderreisezüge, höchstens jedoch drei Monate ab Ausstellungsdatum.

 

5 Schwerbehinderte

Für Schwerbehinderte und deren Begleitpersonen wird in der Regel keine Fahrpreisermäßigung gewährt. Über die Mitnahme von Krankenfahrstühlen und sonstigen orthopädischen Hilfsmitteln entscheidet das Zugpersonal.

Für Sonderreisezüge, die über einen bestimmten Zeitraum verkehren, kann in der jeweiligen Fahrtausschreibung die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr gemäß dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX) in der jeweils gültigen Fassung bekanntgegeben sein. Zur unentgeltlichen Beförderung berechtigt dann der gültige Schwerbehindertenausweis (grün / halbseitig orange), der mit einem Beiblatt mit gültiger Wertmarke versehen ist. Trägt ein Schwerbehindertenausweis den Vermerk „Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen" und das Merkzeichen „B", wird die Begleitperson unentgeltlich befördert. Anstelle einer Begleitperson kann auch ein Begleithund unentgeltlich mitgenommen werden. Trägt ein Schwerbehindertenausweis den Vermerk „Blind“ zur unentgeltlichen Mitnahme eines Blindenführhundes und das Merkzeichen „BL“, wird der Blindenführhund unentgeltlich befördert. Zusätzlich kann bei Blinden eine Begleitperson unentgeltlich mitgenommen werden. Für Schwerbehinderte, die im Besitz eines gültigen Schwerbehindertenausweises (grün / halbseitig orange) sind, ist die Mitnahme von Gepäck, Krankenfahrstühlen und sonstigen orthopädischen Hilfsmitteln unentgeltlich.

 

6 Beförderung von Tieren

Hunde werden grundsätzlich zum ermäßigten Fahrpreis befördert. Für diese ist eine separate, ermäßigte Einzelfahrkarte zu erwerben. Kleintiere (außer Hunde) werden unentgeltlich befördert, wenn sie in einem dafür geeigneten Behältnis transportiert werden.

 

7 Beförderung von Fahrrädern

Eine Fahrradbeförderung ist nur möglich bei ausreichender Platzkapazität und wenn diese in der jeweiligen Fahrtausschreibung explizit angeboten wird.

Für die Fahrradbeförderung wird in der Regel gegen ein Entgelt erhoben. Für einsitzige, zweirädrige Fahrräder (hierin eingeschlossen sind ebenfalls Falt- oder Klappfahrräder, die sich in unverpacktem Zustand befinden) wird als Entgelt wird ein Pauschalpreis unabhängig von der Entfernung erhoben. Alle anderen Fahrräder, wie zum Beispiel mehrsitzige Fahrräder, Liegefahrräder, mehrspurige Fahrräder oder teilbare Fahrräder sowie Fahrradgespanne werden zum doppelten Pauschalpreis befördert. Als Nachweis erhält der Reisende eine Fahrkarte für die Beförderung von Fahrrädern.

In der Fahrtausschreibung kann die unentgeltliche Fahrradbeförderung bekannt gegeben werden.

8 Beförderung von Gepäck (Traglasten)

Gepäck (Traglasten) kann im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten unentgeltlich befördert werden. Eine Einschränkung der Gepäckbeförderung kann durch ausgelastete Platzkapazitäten gegeben sein; hier sind die Anweisungen des Zugpersonals zu beachten. Personen mit Gepäck reisen vorzugsweise in den Mehrzweckbereichen.